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Bahnhof Apotheke Lörrach

Apotheke im Kaufland

Rote Liste

Herzlich Willkommen

ISO zertifiziert
seit 09.2001

Wir

  • besorgen Ihnen gemäß §73.3 AMG schnell und zuverlässig ausländische Arzneimittel
  • beliefern pharmazeutische Hersteller nach § 73.2 mit Referenzprodukten
  • beraten Sie kompetent durch mehrsprachiges qualifiziertes Fachpersonal
  • sind erreichbar unter unserer kostenlosen internationalen Telefonnummer 00800 / 30 31 32 34 oder auch per Fax 00800 / 30 31 32 33

Unser Call-Center ist für Sie da:
Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Palmstr. 34 • 79539 Lörrach
Telefon +49 (0) 7621 / 88411 oder 140811
Telefon 00800 / 30 31 32 34 (kostenfrei)
Telefax +49 (0) 7621 / 16 11 65 6
Telefax 00800 / 30 31 32 33 (kostenfrei)

Runge-Pharma - Ihr zuverlässiger Import- und Export Partner sowie Großhandel mit über 20 jähriger Erfahrung

Endgültige Grosshandelserlaubnis erteilt am 12.01.2006 vom RP Freiburg i. B.

Internationale Arzneimittel

Import
Weltweit zugelassene Arzneimittel für Kliniken, Apotheken, Ärzte und Tierärzte. Privatpersonen werden durch die Bahnhof-Apotheke beliefert. Hier erfolgt der Import z.T. nur mit Rezept.

Export
Deutsche und Internationale Arzneimittel
 

§ 73 Verbringungsverbot
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in andere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind.

[...]

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind, in den in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn sie im Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden dürfen und von Apotheken bestellt sind. Apotheken dürfen solche Arzneimittel nur in geringen Mengen auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung und auf besondere Bestellung einzelner Personen beziehen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes abgeben; das Nähere regelt die Apotehekenbetriebsordnung. Satz 1 gilt nicht für Arnzeimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.